die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
der Haus der Orthopädie GmbH

Allgemeines

Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder der Leistung gelten die Geschäftsbedingungen der Firma Haus der Orthopädie (nachfolgend Firma genannt) als angenommen. Entgegenstehende Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Es gilt immer die neueste Fassung dieser AGB.

Vertragsabschluss

Versorgungsvorschläge der Firma sind, sofern nicht anders vereinbart, stets freibleibend und unverbindlich. Falls ein schriftlicher Versorgungsvorschlag gewünscht wird und es zu keiner Versorgung und Lieferung kommt, ist die Firma berechtigt eine Aufwandsentschädigung in Höhe von Euro 16.- in Rechnung zu stellen. Es ist ausdrücklich untersagt einen Versorgungsvorschlag zum Vergleich an Dritte, insbesondere GKV, andere Leistungserbringer oder irgendeine andere Person weiterzuleiten. Alle Verträge werden mit Zusendung der schriftlichen Auftragsbestätigung, spätestens jedoch mit Ausfährung der Lieferung bzw. Leistung rechtsgültig. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sind nur gültig, wenn die Geschäftsleitung sie schriftlich bestätigt.

Preise

Alle Preise verstehen sich in Euro. Preisänderungen, Druckfehler und Irrtum vorbehalten. Es kommen die am Tag der Lieferung gültigen Preise zur Abrechnung. Absprachen über anderslautende Preise, insbesondere mit GKV’s bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung der Geschäftsleitung. Bedeuten die Preise insbesondere die der GKV u.ä. eine Gefahr für die Fortbestehung der Firma ist diese berechtigt abzulehnen.

Lieferung und Lieferzeiten

Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Die Lieferung erfolgt ab Werkstatt/Lager Firma. Die Wahl der Versandart liegt bei der Firma. Bei Sonderangefertigten Hilfsmitteln sollten diese jedoch direkt in der Firma abgeholt werden, damit diese nochmals kontrolliert werden können. Der Liefertermin gilt als erfüllt, sobald die Ware an den Transportausführenden oder den Kunden übergeben wurde. Im Falle höherer Gewalt, wozu auch Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik usw., auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten, gehören, hat die Firma auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen die Liefer- und Leistungsverzögerungen nicht zu vertreten. Sollten diese Verzögerungen länger als 8 Wochen dauern, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch zu erfüllenden Teils vom Vertrag schriftlich zurückzutreten.

Der Rücktritt vom Kaufvertrag seitens des Kunden ist ausgeschlossen bei Sonderartikeln und Sonderanfertigungen. Erklärt sich die Firma in wenigen Fällen zu einer Rücknahme bereit so ist sie berechtigt eine Rücknahmegebühr von Euro 16.- und sämtliche Spesen und Bearbeitungsgebühren zu berechnen. Die Rücknahme erfolgt ausschliesslich unter der Vorraussetzung der vorherigen Absprache mit der Firma.

Einweisung

Soweit es sich um ein Hilfsmittel handelt das entweder speziell für den Kunden angefertigt oder noch zugearbeitet wurde, muss die Firma den Kunden in die Handhabung einweisen. Die Einweisung bezieht sich auch auf die Darlegung von evtl. Risiken die mit dem Gebrauch des Hilfsmittels einhergehen. Bei vorliegenden schriftlichen Gebrauchsanleitungen sind diese auszuhändigen.

Gewährleistung und Haftung

Es gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist von 6 Monaten (ausgenommen Verschleissteile, Eingriff an den Gegenständen und unüblicher oder aussergewöhnlicher Gebrauch), je nach Vorlieferant der Artikel können sich jedoch auch längere Gewährleistungsfristen ergeben. Für die Gewährleistung der Hilfsmittel wird ergänzend das MPG geltend. Erkennbare Mängel müssen unverzüglich, spätestens nach 2 Tagen, verborgene Mängel unverzüglich nach der Entdeckung schriftlich angezeigt werden.

Die mangelhaften Liefergegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch die Firma bereitzuhalten. Ein Verstoss gegen die bevorstehende Verpflichtung schliesst jedwede Gewährleistungsansprüche aus. Änderungen oder Reparaturen an Hilfsmittel die vom Kunden ausdrücklich gewünscht werden, die jedoch aus Produkthaftungs-, Funktionstechnischen- oder medizinischen Gründen eine Verschlechterung der Gesamtkonstitution und des Gebrauchs nach sich ziehen würde, kann die Firma ablehnen.

Falls bei einem Wiedereinsatz eines gebrauchten Hilfsmittels durch Anordnung einer GKV eine von der Firma erkannten Diskrepanz zwischen Versorgungsziel, Passform Sicherheit und Funktionalität für den Kunden auftritt, wird der Gewährleistungsanspruch auf die Institution verwiesen, die die entspr. Anordnung ausgesprochen hat. Das gleiche gilt für eine evtl. Abänderung eines Versorgungsvorschlages durch eine GKV oder MDK.

Zahlungsbedingungen

Sofern nicht anders vereinbart erfolgt die Lieferung entweder gegen Barzahlung oder gegen Rechnung. Der entspr. Rechnungsbetrag muss innerhalb 14 Tagen ab Rechnungsdatum überwiesen werden, egal ob es sich um ein Privatkunde, um eine GKV oder eine andere Institution oder Person handelt. Falls der Kunde, GKV oder eine andere Person seine Zahlungsverpflichtung nicht entspr. einhält, so kann die Firma nach einer eingeräumten Frist die notwendigen Bearbeitungsgebühren sowie zusätzliche Verzugszinsen in Höhe der akt. Kontokorrentzinsen plus 3% berechnen.

Eigentumsvorbehalt

Bis zur Erfüllung aller Forderungen der Firma an den Kunden, die GKV oder einer anderen Person bleibt das Hilfsmittel im Eigentum der Firma. Wenn abzusehen ist, dass es zu keinerlei Vergütung kommt, ist die Firma berechtigt das Hilfsmittel wieder abzuholen. Im Falle einer leihweise Überlassung eines Hilfsmittels, insbesondere der Reha-Technik ist und bleibt die Firma Eigentümer des entspr. Hilfsmittels..

Falls aus irgendwelchen Gründen das Leihweise-Hilfsmittel nicht mehr benötigt wird, so hat der Kunde, die GKV oder eine andere Person (auch die Nachkommen) die Verpflichtung die Firma unverzüglich zu unterrichten. Desweiteren ist es ausdrücklich untersagt das geliehene Hilfsmittel an Dritte zu verleihen, zu verkaufen oder anderweitig zu Verfügung zu stellen.

Gerichtsstand

Erfüllungsort ist Mühlheim/Main und Gerichtsstand ist Offenbach/Main.